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Verpflichtung auf das Datengeheimnis nach § 5 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

Nach § 5 BDSG ist es den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis).

  • Bei nicht öffentlichen Stellen sind vom BDSG alle personenbezogenen Daten geschützt, soweit diese Stellen Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen verarbeiten, nutzen oder dafür erheben oder die Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien verarbeiten, nutzen oder dafür erheben, es sei denn, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung erfolgt ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten.

  • Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener).

  • Automatisierte Verarbeitung ist die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen. Eine nicht automatisierte Datei ist jede nicht automatisierte Sammlung personenbezogener Daten, die gleichartig aufgebaut ist und nach bestimmten Merkmalen zugänglich ist und ausgewertet werden kann (z. B. Kartei, Sammlung gleicher Formulare).

  • Erheben ist das Beschaffen von Daten über den Betroffenen.

  • Verarbeiten ist das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen personenbezogener Daten. Im einzelnen ist, ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren:
    1. Speichern das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren personenbezogener Daten auf einem Datenträger zum Zwecke ihrer weiteren Verarbeitung oder Nutzung,
    2. Verändern das inhaltliche Umgestalten gespeicherter personenbezogener Daten,
    3. Übermitteln das Bekanntgeben gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener personenbezogener Daten an einen Dritten in der Weise, dass
      • die Daten an den Dritten weitergegeben werden oder
      • der Dritte zur Einsicht oder zum Abruf bereitgehaltene Daten einsieht oder abruft,
    4. Sperren das Kennzeichnen gespeicherter personenbezogener Daten, um ihre weitere Verarbeitung oder Nutzung einzuschränken,
    5. Löschen das Unkenntlichmachen gespeicherter personenbezogener Daten.

  • Nutzen ist jede Verwendung personenbezogener Daten, soweit es sich nicht um Verarbeitung handelt.

Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung der betreffenden Tätigkeit fort.

Verletzungen des Datengeheimnisses werden gemäß § 43 BDSG mit Bußgeld bzw. gemäß § 44 BDSG mit Geld oder Freiheitsstrafe bedroht.

Sonstige Geheimhaltungs und Schweigepflichten bleiben unberührt.

Der Text der §§ 5, 43 und 44 BDSG ist hier nachzulesen.

Weitere Informationen können unter dieser Email-Adresse angefordert werden: datenschutz@webgrrls.de

 

 
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Martina Diel
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