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Nach § 5 BDSG ist es den bei der Datenverarbeitung beschäftigten
Personen untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben,
zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis).
- Bei nicht öffentlichen Stellen sind vom BDSG alle personenbezogenen
Daten geschützt, soweit diese Stellen Daten unter Einsatz
von Datenverarbeitungsanlagen verarbeiten, nutzen oder dafür
erheben oder die Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien
verarbeiten, nutzen oder dafür erheben, es sei denn, die
Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung erfolgt ausschließlich
für persönliche oder familiäre Tätigkeiten.
- Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche
oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren
natürlichen Person (Betroffener).
- Automatisierte Verarbeitung ist die Erhebung, Verarbeitung
oder Nutzung personenbezogener Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen.
Eine nicht automatisierte Datei ist jede nicht automatisierte
Sammlung personenbezogener Daten, die gleichartig aufgebaut ist
und nach bestimmten Merkmalen zugänglich ist und ausgewertet
werden kann (z. B. Kartei, Sammlung gleicher Formulare).
- Erheben ist das Beschaffen von Daten über den Betroffenen.
- Verarbeiten ist das Speichern, Verändern, Übermitteln,
Sperren und Löschen personenbezogener Daten. Im einzelnen
ist, ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren:
- Speichern
das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren personenbezogener
Daten auf einem Datenträger zum Zwecke ihrer weiteren
Verarbeitung oder Nutzung,
- Verändern das
inhaltliche Umgestalten gespeicherter personenbezogener
Daten,
- Übermitteln
das Bekanntgeben gespeicherter oder durch Datenverarbeitung
gewonnener personenbezogener Daten an einen Dritten
in der Weise, dass
- die Daten an den Dritten weitergegeben werden oder
- der Dritte zur Einsicht oder zum Abruf bereitgehaltene
Daten einsieht oder abruft,
- Sperren das Kennzeichnen gespeicherter personenbezogener
Daten, um ihre weitere Verarbeitung oder Nutzung einzuschränken,
- Löschen das Unkenntlichmachen gespeicherter personenbezogener
Daten.
- Nutzen ist jede Verwendung personenbezogener Daten, soweit
es sich nicht um Verarbeitung handelt.
Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung der betreffenden
Tätigkeit fort.
Verletzungen des Datengeheimnisses werden gemäß § 43
BDSG mit Bußgeld bzw. gemäß § 44 BDSG mit
Geld oder Freiheitsstrafe bedroht.
Sonstige Geheimhaltungs und Schweigepflichten bleiben unberührt.
Der Text der §§ 5, 43 und 44 BDSG ist hier nachzulesen.
Weitere Informationen können unter dieser Email-Adresse angefordert
werden: datenschutz@webgrrls.de
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