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| Mitgliedschaft > Datenschutzerklärung §§ 5,
43 und 44 BDSG |
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§5 Datengeheimnis
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Den bei der Datenverarbeitung beschäftigten
Personen ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben,
zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis). Diese Personen sind,
soweit sie bei nicht öffentlichen Stellen beschäftigt werden,
bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten.
Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit
fort.
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§ 43 Bußgeldvorschriften
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
- entgegen § 4d Abs. 1, auch in Verbindung mit § 4
e Satz 2, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig macht,
- entgegen § 4f
Abs. 1 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz
3 und
6, einen Beauftragten für den Datenschutz nicht, nicht
in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bestellt,
- entgegen § 28 Abs. 4 Satz 2 den Betroffenen nicht,
nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder
nicht sicherstellt,
dass der Betroffene Kenntnis erhalten kann,
- entgegen § 28
Abs. 5 Satz 2 personenbezogene Daten übermittelt oder
nutzt,
- entgegen § 29 Abs. 2 Satz 3 oder 4 die
dort bezeichneten Gründe oder die Art und Weise ihrer
glaubhaften Darlegung nicht aufzeichnet,
- entgegen § 29
Abs. 3 Satz 1 personenbezogene Daten in elektronische oder
gedruckte Adress , Rufnummern, Branchen oder vergleichbare
Verzeichnisse aufnimmt,
- entgegen § 29 Abs. 3
Satz 2 die Übernahme von Kennzeichnungen nicht sicherstellt,
- entgegen § 33 Abs. 1 den Betroffenen nicht, nicht
richtig oder nicht vollständig benachrichtigt,
- entgegen § 35
Abs. 6 Satz 3 Daten ohne Gegendarstellung übermittelt,
- entgegen § 38 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 eine
Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig erteilt oder eine Maßnahme nicht
duldet oder
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 38
Abs. 5 Satz 1 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein
zugänglich sind, erhebt oder verarbeitet,
- unbefugt
personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich
sind, zum Abruf mittels automatisierten Verfahrens bereithält,
- unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich
sind, abruft oder sich oder einem anderen aus automatisierten
Verarbeitungen oder nicht automatisierten Dateien verschafft,
- die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die
nicht allgemein zugänglich sind, durch unrichtige
Angaben erschleicht,
- entgegen § 16 Abs. 4 Satz
1, § 28
Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 29 Abs. 4, § 39
Abs. 1 Satz 1 oder § 40 Abs. 1, die übermittelten
Daten für andere Zwecke nutzt, indem er sie an Dritte
weitergibt, oder
- entgegen § 30 Abs. 1 Satz 2 die in § 30 Abs.
1 Satz 1 bezeichneten Merkmale oder entgegen § 40
Abs. 2 Satz 3 die in § 40 Abs. 2 Satz 2 bezeichneten
Merkmale mit den Einzelangaben zusammenführt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann im Falle des Absatzes 1
mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro, in den Fällen
des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu 250.000 Euro
geahndet werden.
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§ 44 Strafvorschriften
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(1) Wer eine in § 43 Abs. 2 bezeichnete
vorsätzliche Handlung gegen Entgelt oder in der Absicht, sich
oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen,
begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt
sind der Betroffene, die verantwortliche Stelle, der Bundesbeauftragte
für den Datenschutz und die Aufsichtsbehörde.
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| Weitere Informationen können
unter dieser Email-Adresse angefordert werden: datenschutz@webgrrls.de |
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| Copyright
& Impressum © 1997 - 2003 webgrrls.de
e.V. |
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