|
Satzung als PDF zum Download

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- (1) Der Verein führt den Namen "webgrrls.de e.V.”
- (2) Der Verein hat seinen Sitz in München.
- (3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
- (4) Der Verein ist wirtschaftlich und rechtlich eigenständig.

§ 2 Vereinszweck
- (1) webgrrls.de ist ein berufsorientiertes Netzwerk für
Frauen, die in new media-Berufen arbeiten, eine Tätigkeit
in diesen anstreben oder neue Medien beruflich intensiv nutzen.
- (2) Aufgabe und Ziel ist es, diese Frauen zu vernetzen,
um zum einen ihre berufliche Weiterentwicklung und zum anderen
ihre Präsenz und ihren Einfluss innerhalb der Branche
zu fördern.
- (3) Der Verein wird zu diesem Zweck ein
Forum für Wissenstransfer, Erfahrungsaustausch, Jobvermittlung,
Weiterbildung und Networking bieten. Grundgedanke des Forums
ist das "Geben und Nehmen” der Mitglieder zur
gegenseitigen Förderung.
- (4) Der Verein ist politisch
und konfessionell ungebunden, insbesondere wird das Gedankengut
der Scientology-Bewegung abgelehnt.

§ 3 Zweckbindung
- (1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden.
- (2) Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendung aus den Mitteln des Vereins.
- (3) Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitglieder
- (1) Mitglied kann jede Frau, förderndes Mitglied auch
jede juristische Person werden.
- (2) Es gibt ordentliche Mitglieder,
fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.
- - Ordentliche Mitglieder sind Frauen, die ein berufliches Interesse an
der Förderung des Vereinszweckes haben und diesen unterstützen.
- - Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische
Personen, insbesondere Vereine, Firmen oder Verbände,
die bereit sind, die Ziele des Vereins ideell oder materiell
zu unterstützen. Über die Mitgliedschaft entscheidet
der Vorstand. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
- - Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag von der Mitgliederversammlung
ernannt. Sie sind von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrags
befreit und haben kein Stimmrecht.
- (3) Kooperationspartner
sind keine Mitglieder. Der Vorstand legt zusammen mit dem
Regiorat Richtlinien fest, nach denen der Vorstand Kooperationen
mit Körperschaften, Vereinen, Verbänden und anderen
juristischen Personen schließen kann.

§ 5 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
- (1) Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft verpflichten sich
die Frauen, die Satzung und vorhandene Geschäftsordnungen
sowie Netiquetten im Umgang untereinander anzuerkennen und
den Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft
ordnet sich jede Frau einer Regiogruppe ihrer Wahl zu. Sie
sichert zu, erhaltene Passwörter und Zugangskennungen
geheim zu halten.
- (2) Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt
mit Annahme des Aufnahmeantrages durch den Vorstand. Der
Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem
Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet,
der Antragstellerin die Gründe mitzuteilen.
- (3) Die
Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein, Tod (bei
juristischen Personen mit deren Auflösung) oder Ausschluss
von der Mitgliederliste. Beitragsrückerstattungen finden
nicht statt.
- (4) Der Austritt ist mit einer Frist von 6 Wochen
zum Ende des Kalenderjahres schriftlich (auch per Email an
die offizielle Email-Adresse des Vereins) gegenüber
dem Vorstand zu erklären.
- (5) Ein Mitglied kann durch
Beschluss des Vorstands vorübergehend von der Mitgliederliste
gestrichen werden, solange es trotz Mahnung mit der Bezahlung
seines Mitgliedsbeitrages länger als 3 Monate im Rückstand
ist und seitAbsendung der Mahnung mehr als ein Monat verstrichen
ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen, der Anspruch
auf Zahlung des Mitgliedsbeitrags bleibt unberührt.
Während der Streichung ruhen die Mitgliederrechte. Nach
Zahlung des Mitgliedsbeitrags wird das Mitglied wieder auf
die Mitgliederliste gesetzt. Gegen die Streichung kann das
Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung
Berufung an den Regiorat einlegen. Die Berufung ist zu begründen.
Im Falle wiederholter Streichung ist der Vorstand zum Ausschluss
berechtigt.
- (6) Verletzt ein Mitglied in grober Weise schuldhaft
die Interessen des Vereins, kann der Vorstand den Ausschluss
des Mitglieds beschließen. Zuvor ist dem Mitglied die
Gelegenheit zu geben, mündlich oder schriftlich Stellung
zu den gegen es erhobenen Vorwürfen zu nehmen. Der Beschluss
des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem
Mitglied zuzusenden. Der Anspruch auf Zahlung des Mitgliedsbeitrags
bleibt unberührt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied
innerhalb einer Frist von 1 Monat Berufung an die Mitgliederversammlung
einlegen. Die Berufung ist in der nächsten auf sie folgenden
ordentlichen Mitgliederversammlung zu behandeln.


§ 6 Mitgliedsbeiträge
- (1) Von ordentlichen und fördernden Mitgliedern
werden Mitgliedsbeiträge in Form der Jahresbeiträge
erhoben.
- (2) Über die Höhe des Beitrags der ordentlichen
Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung. Über
die Höhe des Beitrags der fördernden Mitglieder
entscheidet der Vorstand zusammen mit dem Regiorat. Bei Änderung
der gesetzlichen Mehrwertsteuer ist der Vorstand berechtigt,
die Mitgliedsbeiträge in entsprechender Höhe zu ändern.
Eine solche Änderung ist den Mitgliedern spätestens
einen Monat vor Beginn des Kalenderjahres, in dem die Änderung
in Kraft treten soll, bekannt zu machen.
- (3) Der Mitgliedsbeitrag
wird im Falle des Beitritts sofort anteilig fällig,
im Übrigen zum 2. Januar eines jeden Jahres für
das laufende Kalenderjahr. Der Mitgliedsbeitrag kann im Wege
des Lastschriftverfahrens eingezogen werden; Eventuelle Kosten
durch Nichteinlösung gehen zu Lasten des Mitglieds.
- (4) Sofern eine Zahlung bis zum 1. März eines Kalenderjahres
nicht erfolgt ist, befindet sich das Mitglied im Zahlungsverzug.
Einer Mahnung bedarf es nicht.

§ 7 Wahlrechte
- (1) Die ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben, haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung
und in der Regioversammlung. Sie haben das aktive Wahlrecht.
Stimmübertragung ist für die Mitgliederversammlung
und Regioversammlung zulässig, jedoch darf einer Stimmberechtigten
nicht mehr als eine Stimme übertragen werden. Mitgliedern
des Vorstands oder der Regioleitung können keine Stimmen übertragen
werden.
- (2) Für das passive Wahlrecht ist die Vollendung
des 21. Lebensjahres erforderlich.


§ 8 Organe
- (1) Organe des Vereins sind
- a. die Mitgliederversammlung
- b. der Vorstand
- c. der Regiorat
- d. die Regiogruppen mit ihrer Regioleitung
- (2) Mitglied des Vorstands, des Regiorats und
der Regioleitungen kann nur sein, wer zugleich Mitglied
des Vereins ist.
- (3) Es ist nicht zulässig, zugleich Mitglied
der Regioleitung und Vorstandsmitglied zu sein (Ausschluss
der Ämterhäufung).

§ 9 Ordentliche Mitgliederversammlung
- (1) Mindestens einmal jährlich und innerhalb der
ersten sechs Monate des Kalenderjahres findet die Mitgliederversammlung
unter Vorsitz des Vorstands statt.
- (2) Die Versammlung wird
vom Vorstand mit einer Frist von zwei Monaten unter Angabe
der Tagesordnungspunkte schriftlich oder per E-Mail an
die letzte bekannte Adresse bzw. Emailadresse des Mitglieds
einberufen.
- (3) Innerhalb von 4 Wochen nach Einberufung können die
Mitglieder eine Ergänzung der Tagesordnungspunkte schriftlich
oder per E-Mail an die offizielle Adresse des Vorstands verlangen.
Die ergänzte Liste der Tagesordnungspunkte wird über
Internet zur Einsicht freigegeben.
- (4) Aufgrund der besonderen
Struktur des Vereins als Vereinigung, die vor allem im Bereich
von und über das Internet tätig ist, wird die Mitgliederversammlung
grundsätzlich virtuell einberufen. Den Ablauf der virtuellen
Mitgliederversammlung regelt die Wahlordnung (§ 11).
Die Mitgliederversammlung kann auch als reale Versammlung
einberufen werden. Die Entscheidung darüber obliegt
dem Vorstand.
- (5) Die Mitgliederversammlung bestimmt über:
- a. die Entlastung des Vorstands und die Wahl der Vorstandsfrauen
- b. die Wahl der Revisorin(nen)
- c. Satzungsänderungen
- d. die Entscheidung über einen Einspruch gegen die Ablehnung
eines Aufnahmeantrags oder einen Ausschluss eines Mitglieds
- e. die Auflösung des Vereins


§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
- (1) Auf Beschluss des Vorstands oder 25% der Mitglieder
oder 25% der Stimmen des Regiorats ist eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen.
- (2) Außerordentliche
Versammlungen werden grundsätzlich als virtuelle Versammlungen
abgehalten. Beschlüsse im Rahmen einer außerordentlichen
Versammlung werden nach der Wahlordnung (§ 11) über
einen Abstimmungsmodus nach Diskussion in einer Mailingliste
gefasst. Die Beschlussfassung erfolgt dabei über namentliche
Abstimmung per Internet, deren Prozedere sich nach § 11
(Wahlordnung) richtet und im Einzelnen vom Vorstand geregelt
wird. Beschlussfähigkeit der außerordentlichen
Mitgliedsversammlung ist gegeben, wenn die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt
ist.

§ 11 Beschlussfassung in Mitgliederversammlungen
(Wahlordnung)
- (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig,
wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung mindestens
10 % der Mitglieder an der Versammlung teilnehmen. Bei Beschlussunfähigkeit
hat der Vorstand die Mitgliederversammlung binnen vier Wochen
erneut einzuberufen. Diese erneut einberufene Mitgliederversammlung
ist ohne Rücksicht auf die teilnehmenden Mitglieder
beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
- (2) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltung
ist möglich. Zur Vereinfachung kann bei mehreren gleichrangigen
vakanten Positionen (z.B. zwei Vorstandsfrauen) ein Wahlgang
mit der Auswahl der Kandidatinnen aus einer Liste (Listenwahl)
durchgeführt werden.
- (3) Zur Änderung der Satzung
ist eine Mehrheit von 2/3, zur Auflösung des Vereins
und für den Beschluss zur Verwendung des Liquidationsüberschusses
ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen
Stimmen erforderlich.
- (4) Über die Beschlüsse wird
ein Protokoll erstellt, das von der Protokollführerin,
ggf. der Wahlleitung und dem Vorstand unterschrieben wird.
- (5) Soweit eine virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt,
wird diese mit einer moderierten, aber nicht zensierten Diskussion
in einem geeigneten Medium (z.B. Mailingliste, Chat) eröffnet.
Die Dauer der Diskussion hängt von der Art des Mediums
ab. Beschlüsse werden über einen Abstimmungsmodus
nach Beendigung der Diskussion gefasst. Die Beschlussfassung
erfolgt dabei über namentliche Abstimmung per Internet,
wobei jedoch nur die Berechtigung des abstimmenden Mitglieds,
nicht aber die Willensbekundung zuordenbar gespeichert wird.
Die Einzelheiten des Ablaufs der Versammlung und der Beschlussfassung
werden vom Vorstand und dem Regiorat beschlossen und der
Versammlung vor Eröffnung der Versammlung mitgeteilt.
- (6) Die Beschlussfassung in realen Versammlungen erfolgt
durch Handheben, sofern nicht die Versammlung die geheime
Wahl beschließt.


§ 12 Vorstand
- (1) Der geschäftsführende Vorstand besteht
aus 3 gleichberechtigten Mitgliedern, von denen eine das
Finanzressort führt. Als erweiterter Vorstand kann von
der Mitgliederversammlung jeweils eine gerade Zahl weiterer
Vorstandsmitglieder für jeweils eine Wahlperiode von
zwei Jahren gewählt werden. Soweit ein erweiterter Vorstand
im Amt ist, ist dieser gleichberechtigt stimmberechtigt,
gehört jedoch nicht zum geschäftsführenden
Vorstand.
- (2) Der geschäftsführende Vorstand wird
in der Mitgliederversammlung für jeweils 2 Jahre im
Wechsel gewählt, wobei in den geraden Jahren zwei Vorstandsfrauen
und in den ungeraden Jahren die das Finanzressort führende
Vorstandsfrau des geschäftsführenden Vorstands
zu wählen ist.
- (3) Scheidet eine Vorstandsfrau während
der Amtszeit aus, wählt der Vorstand einen Ersatz für
den Rest der Amtszeit. Die Amtszeit nachgewählter Vorstandsmitglieder
endet, wenn das Mandat der vorher gewählten Vorstandsfrau
abgelaufen wäre.
- (4) Die Vorstandsfrauen bleiben auch
nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
- (5) Wiederwahl ist zulässig.
- (6) Zeichnungsberechtigt für den
Verein sind jeweils 2 Vorstandsfrauen des geschäftsführenden
Vorstands gemeinsam. Hiervon ausgenommen sind Geschäfte
des täglichen Bedarfs, die im Einzelnen einen Betrag
in Höhe von 1.000,00 Euro nicht überschreiten;
in diesem Rahmen besteht Geschäftsführungsbefugnis
einer einzelnen geschäftsführenden Vorstandsfrau.
Zwei zeichnungsberechtigte Vorstandsfrauen vertreten den
Verein insbesondere bei
- i. Abschlüssen von Anstellungsverträgen
oder Verträgen mit freien Mitarbeitern;
- ii. Verträgen
mit einer Laufzeit von mehr als zwei Jahren, sofern sie zu
einer Zahlung von mehr als 500,00 EUR p.a. verpflichten;
- iii. Kooperationen mit anderen Vereinen, Verbänden oder
Unternehmen;
- iv. Investitionen, die im Etat nicht vorgesehen
sind oder zu einer Überschreitung der jeweils vorgesehenen
Einzelposition um mehr als 20 % oder zur Überschreitung
der insgesamt geplanten Investitionen um mehr als 10 % führen;
- v. Erwerb und Veräußerung, Pacht und Verpachtung
von Rechten des Vereins jeder Art oder Teilen davon (z.B.
Markenlizenzverträge);
- vi. Beteiligung an anderen Unternehmen;
- vii. Rechtsgeschäfte über den Erwerb, die Veräußerung
oder die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen
Rechten;
- viii. Übernahme von Bürgschaften und Eingehen
von Haftungen jeder Art;
- ix. Aufnahme von Krediten;
- (7) Der
Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Soweit Vorstandsfrauen Tätigkeiten für den Verein
erbringen, die nicht in den Tätigkeitsbereich des Vorstands
fallen, werden diese durch gesonderte Verträge geregelt.
- (8) Nähere Bestimmungen für seine Arbeitsweise
kann der Vorstand in einer Geschäftsordnung bestimmen.


§ 13 Zuständigkeiten des
Vorstands
- (1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des
Vereins zuständig, die nicht durch Satzung anderen Organen
vorbehalten sind.
- (2) Insbesondere sind seine Aufgaben:
- a. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen,
Festlegen der Tagesordnung der Mitgliederversammlungen
- b. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- c. Verwaltung des Vereinsvermögens
- d. Erstellung des Jahres-
und Kassenberichts
- e. Beschlussfassung über Aufnahme
und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
- f. Leitung des Regiorats
und Koordination der Arbeit des Regiorats
- g. Mitgliederverwaltung
- h. Wahrnehmung der Interessen des Vereins gegenüber
Staat, Politik, Wirtschaft und Gesellschaft.

§ 14 Regiorat
- (1) Dem Regiorat gehört eine Regioleiterin je Regiogruppe
an. Ist die als Mitglied des Regiorats bestimmte Regioleiterin
verhindert, nimmt eine andere Regioleiterin dieser Gruppe
stellvertretend teil.
- (2) Der Regiorat hält jährlich
zwei Sitzungen ab, denen der Vorstand vorsitzt. Der Vorstand
lädt zu diesen Sitzungen mit einer Frist von zwei Monaten
und unter Festlegung der Tagesordnung ein.
- (3) Der Regiorat
berät und unterstützt den Vorstand während
des laufenden Jahres. Die laufende Arbeit des Regiorats wird über
geeignete virtuelle Medien unter Leitung des Vorstands abgestimmt.
Einzelheiten bestimmt die Geschäftsordnung des Regiorats.
- (4) Sofern erforderlich, sind auch Vertreterinnen der Arbeitsgruppen
/ Projektgruppen beizuladen. Die Vertreterinnen der Arbeits-
und Projektgruppen haben keine Stimme.
- (5) In dem Regiorat
sind die Teilnehmerinnen stimmberechtigt wie folgt:
- a. Grundsätzlich
hat jedes Mitglied des Regiorats eine Stimme.
- b. Ausnahmen gelten dort, wo eine Regioleiterin eine größere
Regiogruppe vertritt. Die Stimmberechtigung staffelt sich
dabei wie folgt:
- 0-50 Regiogruppen-Mitglieder: 1 Stimme
- 51-100 Regiogruppen-Mitglieder: 2 Stimmen
- 101-150 Regiogruppen-Mitglieder: 3 Stimmen
- ab 151 Regiogruppen-Mitgliedern: 4 Stimmen
Auch eine Regiogruppe mit mehr als 200 Mitgliedern hat lediglich
4 Stimmen, um eine Machtkonzentration auf eine Person in
dem Regiorat zu vermeiden.
- (6) Für seine Beschlussfassung
und Arbeitsweise gibt sich der Regiorat eine Geschäftsordnung.


§ 15 Regiogruppen
- (1) Der Verein verwirklicht seine Ziele und Zwecke auf
regionaler und virtueller Ebene durch Regiogruppen.
- (2) Eine
Regiogruppe ist ein aus mindestens 2% der Anzahl der Mitglieder
des Vereins bestehender beständiger Teil des Vereins,
der von mindestens zwei Regioleiterinnen geführt wird.
Die Regiogruppe wählt einen Ort in Deutschland zu ihrem
Sitz und bestimmt so ihren Namen, dem sie gegebenenfalls
regionsbezogene Zusätze hinzufügen kann.
- (3) Die
Regiogruppe bietet interessierten Nicht-Mitgliedern Einblick
in die Angebote des Vereins. Sie vernetzt ihre Mitglieder
auf kleinerer Basis und schafft so Förderungsmöglichkeiten
für ihre berufliche Weiterentwicklung. Sie bietet ein
auf die Besonderheiten ihrer Gruppe zugeschnittenes Forum
für Erfahrungsaustausch, Wissenstransfer und Networking.
Darüber hinaus knüpft sie in Absprache mit dem
Vorstand Kontakte zu regionalen Vertretungen aus Politik,
Kultur, Wissenschaft und Wirtschaft.
- (4) Es steht der Regiogruppe
frei, ihrer Arbeit nach den tatsächlichen Möglichkeiten,
den Zielen des Vereins und im Rahmen der Regeln der deutschen
Gesellschaft soweit als möglich als „virtuelle
Regiogruppe“ nachzukommen. Eine „reale“ Aufgabenerfüllung
könnte z.B. durch Vorträge, Teilnahme an Messen,
Ausstellungen, Pressekonferenzen, Podiumsdiskussionen und
Tagungen, Durchführung von Workshops, Netzwerktreffen
oder Stammtischen erfüllt werden.
- (5) Die Entscheidung über
die Errichtung einer neuen Regiogruppe trifft der Regiorat
zusammen mit dem Vorstand auf Antrag einer aus mindestens
2% der Anzahl der Mitglieder des Vereins bestehenden Vor-Regiogruppe.
In der Errichtungsphase wird die Vor-Regiogruppe von einer
Arbeitsgemeinschaft unterstützt, die vom Regiorat eingesetzt
wird. Die neue Regiogruppe ist gegründet, wenn nach
Entschluss von Regiorat und Vorstand in einer Gründungsversammlung
eine Regioleitung mit mindestens zwei Regioleiterinnen gewählt
wurde.
- (6) Ein Mitglied kann seine Zuordnung zu einer Regiogruppe
mit einer Frist von drei Wochen zum Jahresende durch schriftliche
Erklärung oder rückbestätigte E-Mail an den
Vorstand wechseln. Eine Regiogruppe wird vom Vorstand zum
Jahresende aufgelöst, wenn die Zahl ihrer Mitglieder
zum Jahreswechsel unter ein Viertel der bei Gründung
der Regiogruppe gegebenen Mitgliederzahl sinken wird. Die
verbliebenen Mitglieder der ehemaligen Regiogruppe werden
vom Vorstand unverzüglich über die Auflösung
informiert und erhalten Gelegenheit, sich bis zum Jahresende
einer anderen Regiogruppe zuzuordnen.
- (7) Der Vorstand wird
die Regiogruppen zum Jahreswechsel über ihre aktuelle
Mitgliederzahl informieren. Droht die Mitgliederzahl die
untere Grenze zu erreichen oder so groß zu werden,
dass ihre Mitglieder aufgrund der Stimmenregulierung in dem
Regiorat nicht mehr wunschgemäß vertreten sein
können, weist der Vorstand auf diese Umstände hin
und unterstützt die Regiogruppe bei der Beseitigung
ihrer Schwierigkeiten.
- (8) Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung
eine Arbeitsgruppe einsetzen und ihr seine Aufgaben übertragen.


§ 16 Regioversammlung
- (1) Mindestens einmal jährlich und innerhalb der ersten
drei Monate des Kalenderjahres findet die ordentliche Regioversammlung
unter Vorsitz der Regioleitung statt.
- (2) Die Versammlung
wird von der Regioleitung mit einer Frist von vier Wochen
unter Angabe der Tagesordnungspunkte schriftlich oder per
E-Mail an die letzte bekannte Adresse des Regiogruppenmitglieds
einberufen. Innerhalb von zwei Wochen nach Ankündigung
können die Mitglieder eine Ergänzung der Tagesordnungspunkte
schriftlich oder per E-Mail an eine Regioleiterin verlangen.
- (3) Die Regioversammlung wird grundsätzlich virtuell
durchgeführt. Sie kann als reale Versammlung einberufen
werden. Die Entscheidung darüber obliegt der Regioleitung.
- (4) Die Regioversammlung bestimmt insbesondere über:
- i. die Wahl und Abberufung ihrer Regioleitung
- ii. grundsätzliche
Fragen der Aufgaben der Regiogruppe
- (5) Die Beschlussfassung über
weitere Angelegenheiten der Regiogruppe kann auch über
Abstimmung im Internet nach den Modalitäten der Wahlordnung
stattfinden.
- (6) Außerordentliche Regioversammlungen
werden auf Beschluss der Regioleitung von der Regioleitung
einberufen oder vom Vorstand einberufen, wenn 30% ihrer Mitglieder
einen entsprechenden Antrag stellen oder der Vorstand die
Einberufung beschließt.
- (7) Ergänzend gelten sinngemäß die
Bestimmungen über die Mitgliederversammlung und außerordentliche
Mitgliederversammlung sowie die Wahlordnung.


§ 17 Regiogruppenleitung
- (1) Jede Regiogruppe des Vereins
wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei geschäftsführende
Regioleiterinnen und bestimmt eine davon zum Mitglied des
Regiorats. Als erweiterte Regioleitung können weitere
Regioleiterinnen für zwei Jahre berufen werden. Wiederwahl
ist zulässig.
- (2) Die als Mitglied des Regiorats handelnde
Regioleiterin ist ermächtigt, im Rahmen ihrer Aufgaben
als Regioleitung zweckgebundene Geschäfte bis zu einem
im Rahmen des jährlich vom Vorstand festzusetzenden
Budgets abzuschließen. Der Abschluss von Kooperationsverträgen,
die Annahme von Sponsoren-Zuwendungen und ähnliche Entscheidungen
auf Ebene der Regiogruppen bedarf der vorherigen Zustimmung
des Regiorats und des Vorstands.
- (3) Die Regioleiterinnen
sind der Regioversammlung und dem Vorstand gegenüber
für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer
Aufgaben verantwortlich. Sie tragen insbesondere die Verantwortung
für die ordnungsgemäße Verwendung der ihrer
Gruppe zugewiesenen Gelder.

§ 18 Arbeitsgruppen und Projektgruppen
- (1) Der Vorstand und der Regiorat können zur Erfüllung
ihrer Aufgaben ständige Arbeitsgruppen oder Vorhaben
bezogene Projektgruppen einsetzen. Arbeitsgruppen sind zum
Beispiel die „AG Finanzen“, „AG Presse/Redaktion“, „AG
Regio“, und „AG Mailinglisten“, Projektgruppen
könnte eine „PG Name/Marke“ oder „PG
Großveranstaltung“ sein. Setzt der Vorstand eine
Arbeits- oder Projektgruppe ein, hat der Regiorat das Recht
auf Bestimmung von mindestens einem weiteren Mitglied, höchstens
jedoch einem Drittel der Gesamtzahl der Teilnehmerinnen.
Das gleiche gilt sinngemäß für vom Regiorat
eingesetzte Organe.
- (2) Die Leitung der Arbeits- oder Projektgruppe
wird von dem einsetzenden Organ bestimmt. Die Gruppe wählt
eine Sprecherin und bestimmt ihre Arbeitsweise in dem ihr
von dem Organ vorgegebenen Rahmen selbst.
- (3) Teilnehmerinnen
von Projektgruppen können auch Nicht-Mitglieder sein.
- (4) Die Sprecherinnen der Arbeits- und Projektgruppen können
zu Sitzungen des Vorstands und/oder des Regiorats geladen
werden; sie haben dort im Hinblick auf ihr Aufgabengebiet
Rede- und Vorschlagsrechte. Zur Abstimmung im Organ sind
sie nicht befugt.

§ 19 Finanzverwaltung
- (1) Die Finanzverwaltung obliegt
dem Vorstand. Er erarbeitet einen Jahresetat, aus dem sich
auch die Budgets der Regiogruppen ergeben.
- (2) Die Regiogruppen
verwalten die sich aus dem Etat ergebenden, zweckgebunden überlassenen
Gelder selbst. Sie rechnen ihre Ausgaben mit ihrem Budget
quartalsweise bis spätestens zum 5. des Folgemonats
in Form der Einnahmen-/Überschussrechnung ab. Regiogruppen
können nach vorheriger Absprache mit dem Vorstand eigene
Einnahmen (Eintrittsgelder, Sonderzuwendungen, Fördermittel
etc.) generieren. Diese Einnahmen werden nach einem einvernehmlich
zu findenden Schlüssel zwischen dem Budget der Regiogruppe
und dem Etat des Gesamtvereins aufgeteilt. Voraussichtliche Überschüsse
teilt die Regiogruppe dem Vorstand bis spätestens zum
5. Oktober jeden Jahres mit. Der Vorstand kann die Einzelheiten
der Regio-Kassenführung in einer Kassenordnung niederlegen.
- (3) Die Prüfung der Kassenführung der Regiogruppen
obliegt dem Vorstand.
- (4) Die Rechnungsprüfung des Vereins übernimmt/übernehmen
die gewählte(n) Revisorin(nen).


§ 20 Revision
- (1) Die Mitgliederversammlung wählt jährlich mindestens
eine Revisorin, die Mitglied des Vereins ist. Ihre Wiederwahl
ist zweimal zulässig. Amtsunfähig sind Regionalleiterinnen
und der Vorstand sowie etwaige Angestellte und Vertragspartner
des Vereins.
- (2) Die Revisorin ist zur gewissenhaften und
unparteiischen Prüfung sowie zur Verschwiegenheit über
die ihr im Rahmen der Prüfung bekannt gewordenen Informationen
gegenüber Dritten verpflichtet.
- (3) Die Revisorin überprüft
nach Abschluss des Geschäftsjahres, jedoch vor der Mitgliederversammlung,
die Unterlagen für die Zusammenstellung des Rechenschaftsberichts
(die Jahresrechnung), die vorhandenen Bücher und Aufzeichnungen
samt den zugehörigen Schriftstücken (Belege) sowie
die Kassen- und Vermögensbestände. Der Vorstand
und die Regionalleiterinnen machen der Revisorin die erforderlichen
Unterlagen zugänglich und unterstützen sie bei
ihrer Aufgabe.
- (4) Die Revisorin empfiehlt der Mitgliederversammlung
die Entlastung oder Nicht-Entlastung des Vorstands.

§ 21 Datenschutz
- (1) Der Verein ist zur Erfüllung
seiner Aufgaben berechtigt, die bei der Anmeldung und der
Mitgliederverwaltung anfallenden personenbezogenen Daten
seiner Mitglieder elektronisch zu speichern und im Rahmen
der gesetzlichen Bestimmungen zu verwenden.
- (2) Der Verein
erhebt, speichert und nutzt darüber hinaus personenbezogene
Daten, wenn die Mitglieder bestimmte Angebote oder Services
nutzen. Diese Daten nutzt der Verein im Wesentlichen, um
seine Angebote und Services auf die Interessen der Mitglieder
auszurichten und die Teilnahme der Mitglieder an Angeboten
oder Diensten des Vereins abzuwickeln. Der Vorstand in Abstimmung
mit dem Regiorat formuliert eine Datenschutzerklärung,
aus der sich Gegenstand und Umfang der Erhebung, Verwendung,
Speicherung und Löschung personenbezogener Daten der
Mitglieder ergeben, und die die Mitglieder bei ihrer Anmeldung
akzeptieren.


§ 22 Bekanntmachungen
- Die Bekanntmachungen
des Vereins erfolgen durch Einzel- bzw. Rundschreiben des
Vorstands an jedes Mitglied per E-Mail.

§ 23 Auflösung
- (1) Die Auflösung kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung
erfolgen.
- (2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes
beschließt, sind die Vorstandsfrauen Liquidatorinnen
des Vereins.

§ 24 Gerichtsstand
- Für alle Streitigkeiten,
die sich aus der Satzung, mit oder zwischen den Organen und
Mitgliedern ergeben, sind auch die Gerichte am Sitz des Vereins
zuständig.
|