Vereinssatzung webgrrls.de e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "webgrrls.de e.V.”

(2) Der Verein hat seinen Sitz in München.

(3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

(4) Der Verein ist wirtschaftlich und rechtlich eigenständig.

§ 2 Vereinszweck

(1) webgrrls.de ist ein berufsorientiertes Netzwerk für Frauen, die in new media-Berufen arbeiten, eine Tätigkeit in diesen anstreben oder neue Medien beruflich intensiv nutzen.

(2) Aufgabe und Ziel ist es, diese Frauen zu vernetzen, um zum einen ihre berufliche Weiterentwicklung und zum anderen ihre Präsenz und ihren Einfluss innerhalb der Branche zu fördern.

(3) Der Verein wird zu diesem Zweck ein Forum für Wissenstransfer, Erfahrungsaustausch, Jobvermittlung, Weiterbildung und Networking bieten. Grundgedanke des Forums ist das "Geben und Nehmen” der Mitglieder zur gegenseitigen Förderung.

(4) Der Verein ist politisch und konfessionell ungebunden, insbesondere wird das Gedankengut der Scientology-Bewegung abgelehnt.

§ 3 Zweckbindung

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitglieder

(1) Mitglied kann jede Frau, förderndes Mitglied auch jede juristische Person werden.

(2) Es gibt ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.

  • Ordentliche Mitglieder sind Frauen, die ein berufliches Interesse an der Förderung des Vereinszweckes haben und diesen unterstützen.
  • Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, insbesondere Vereine, Firmen oder Verbände, die bereit sind, die Ziele des Vereins ideell oder materiell zu unterstützen. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
  • Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag von der Mitgliederversammlung ernannt. Sie sind von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrags befreit und haben kein Stimmrecht.

(3) Kooperationspartner sind keine Mitglieder. Der Vorstand legt zusammen mit dem Regiorat Richtlinien fest, nach denen der Vorstand Kooperationen mit Körperschaften, Vereinen, Verbänden und anderen juristischen Personen schließen kann.

§ 5 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft verpflichten sich die Frauen, die Satzung und vorhandene Geschäftsordnungen sowie Netiquetten im Umgang untereinander anzuerkennen und den Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft ordnet sich jede Frau einer Regiogruppe ihrer Wahl zu. Sie sichert zu, erhaltene Passwörter und Zugangskennungen geheim zu halten.

(2) Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit Annahme des Aufnahmeantrages durch den Vorstand. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, der Antragstellerin die Gründe mitzuteilen.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein, Tod (bei juristischen Personen mit deren Auflösung) oder Ausschluss von der Mitgliederliste. Beitragsrückerstattungen finden nicht statt.

(4) Der Austritt ist mit einer Frist von 6 Wochen zum Ende des Kalenderjahres schriftlich (auch per Email an die offizielle Email-Adresse des Vereins) gegenüber dem Vorstand zu erklären.

(5) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands vorübergehend von der Mitgliederliste gestrichen werden, solange es trotz Mahnung mit der Bezahlung seines Mitgliedsbeitrages länger als 3 Monate im Rückstand ist und seitAbsendung der Mahnung mehr als ein Monat verstrichen ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen, der Anspruch auf Zahlung des Mitgliedsbeitrags bleibt unberührt. Während der Streichung ruhen die Mitgliederrechte. Nach Zahlung des Mitgliedsbeitrags wird das Mitglied wieder auf die Mitgliederliste gesetzt. Gegen die Streichung kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung Berufung an den Regiorat einlegen. Die Berufung ist zu begründen. Im Falle wiederholter Streichung ist der Vorstand zum Ausschluss berechtigt.

(6) Verletzt ein Mitglied in grober Weise schuldhaft die Interessen des Vereins, kann der Vorstand den Ausschluss des Mitglieds beschließen. Zuvor ist dem Mitglied die Gelegenheit zu geben, mündlich oder schriftlich Stellung zu den gegen es erhobenen Vorwürfen zu nehmen. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Der Anspruch auf Zahlung des Mitgliedsbeitrags bleibt unberührt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb einer Frist von 1 Monat Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist in der nächsten auf sie folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung zu behandeln.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1) Von ordentlichen und fördernden Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge in Form der Jahresbeiträge erhoben.

(2) Über die Höhe des Beitrags der ordentlichen Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung. Über die Höhe des Beitrags der fördernden Mitglieder entscheidet der Vorstand zusammen mit dem Regiorat. Bei Änderung der gesetzlichen Mehrwertsteuer ist der Vorstand berechtigt, die Mitgliedsbeiträge in entsprechender Höhe zu ändern. Eine solche Änderung ist den Mitgliedern spätestens einen Monat vor Beginn des Kalenderjahres, in dem die Änderung in Kraft treten soll, bekannt zu machen.

(3) Der Mitgliedsbeitrag wird im Falle des Beitritts sofort anteilig fällig, im Übrigen zum 2. Januar eines jeden Jahres für das laufende Kalenderjahr. Der Mitgliedsbeitrag kann im Wege des Lastschriftverfahrens eingezogen werden; Eventuelle Kosten durch Nichteinlösung gehen zu Lasten des Mitglieds.

(4) Sofern eine Zahlung bis zum 1. März eines Kalenderjahres nicht erfolgt ist, befindet sich das Mitglied im Zahlungsverzug. Einer Mahnung bedarf es nicht.

§ 7 Wahlrechte

(1) Die ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung und in der Regioversammlung. Sie haben das aktive Wahlrecht. Stimmübertragung ist für die Mitgliederversammlung und Regioversammlung zulässig, jedoch darf einer Stimmberechtigten nicht mehr als eine Stimme übertragen werden. Mitgliedern des Vorstands oder der Regioleitung können keine Stimmen übertragen werden.

(2) Für das passive Wahlrecht ist die Vollendung des 21. Lebensjahres erforderlich.

§ 8 Organe

(1) Organe des Vereins sind

a. die Mitgliederversammlung

b. der Vorstand

c. der Regiorat

d. die Regiogruppen mit ihrer Regioleitung

(2) Mitglied des Vorstands, des Regiorats und der Regioleitungen kann nur sein, wer zugleich Mitglied des Vereins ist.

(3) Es ist nicht zulässig, zugleich Mitglied der Regioleitung und Vorstandsmitglied zu sein (Ausschluss der Ämterhäufung).

§ 9 Ordentliche Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal jährlich und innerhalb der ersten sechs Monate des Kalenderjahres findet die Mitgliederversammlung unter Vorsitz des Vorstands statt.

(2) Die Versammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Monaten unter Angabe der Tagesordnungspunkte schriftlich oder per E-Mail an die letzte bekannte Adresse bzw. Emailadresse des Mitglieds einberufen.

(3) Innerhalb von 4 Wochen nach Einberufung können die Mitglieder eine Ergänzung der Tagesordnungspunkte schriftlich oder per E-Mail an die offizielle Adresse des Vorstands verlangen. Die ergänzte Liste der Tagesordnungspunkte wird über Internet zur Einsicht freigegeben.

(4) Aufgrund der besonderen Struktur des Vereins als Vereinigung, die vor allem im Bereich von und über das Internet tätig ist, wird die Mitgliederversammlung grundsätzlich virtuell einberufen. Den Ablauf der virtuellen Mitgliederversammlung regelt die Wahlordnung (§ 11). Die Mitgliederversammlung kann auch als reale Versammlung einberufen werden. Die Entscheidung darüber obliegt dem Vorstand.

(5) Die Mitgliederversammlung bestimmt über:

a. die Entlastung des Vorstands und die Wahl der Vorstandsfrauen

b. die Wahl der Revisorin(nen)

c. Satzungsänderungen

d. die Entscheidung über einen Einspruch gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags oder einen Ausschluss eines Mitglieds

e. die Auflösung des Vereins

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Auf Beschluss des Vorstands oder 25% der Mitglieder oder 25% der Stimmen des Regiorats ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

(2) Außerordentliche Versammlungen werden grundsätzlich als virtuelle Versammlungen abgehalten. Beschlüsse im Rahmen einer außerordentlichen Versammlung werden nach der Wahlordnung (§ 11) über einen Abstimmungsmodus nach Diskussion in einer Mailingliste gefasst. Die Beschlussfassung erfolgt dabei über namentliche Abstimmung per Internet, deren Prozedere sich nach § 11 (Wahlordnung) richtet und im Einzelnen vom Vorstand geregelt wird. Beschlussfähigkeit der außerordentlichen Mitgliedsversammlung ist gegeben, wenn die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist.

§ 11 Beschlussfassung in Mitgliederversammlungen (Wahlordnung)

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung mindestens 10 % der Mitglieder an der Versammlung teilnehmen. Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorstand die Mitgliederversammlung binnen vier Wochen erneut einzuberufen. Diese erneut einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(2) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltung ist möglich. Zur Vereinfachung kann bei mehreren gleichrangigen vakanten Positionen (z.B. zwei Vorstandsfrauen) ein Wahlgang mit der Auswahl der Kandidatinnen aus einer Liste (Listenwahl) durchgeführt werden.

(3) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3, zur Auflösung des Vereins und für den Beschluss zur Verwendung des Liquidationsüberschusses ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(4) Über die Beschlüsse wird ein Protokoll erstellt, das von der Protokollführerin, ggf. der Wahlleitung und dem Vorstand unterschrieben wird.

(5) Soweit eine virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt, wird diese mit einer moderierten, aber nicht zensierten Diskussion in einem geeigneten Medium (z.B. Mailingliste, Chat) eröffnet. Die Dauer der Diskussion hängt von der Art des Mediums ab. Beschlüsse werden über einen Abstimmungsmodus nach Beendigung der Diskussion gefasst. Die Beschlussfassung erfolgt dabei über namentliche Abstimmung per Internet, wobei jedoch nur die Berechtigung des abstimmenden Mitglieds, nicht aber die Willensbekundung zuordenbar gespeichert wird. Die Einzelheiten des Ablaufs der Versammlung und der Beschlussfassung werden vom Vorstand und dem Regiorat beschlossen und der Versammlung vor Eröffnung der Versammlung mitgeteilt.

(6) Die Beschlussfassung in realen Versammlungen erfolgt durch Handheben, sofern nicht die Versammlung die geheime Wahl beschließt.

§ 12 Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus 3 gleichberechtigten Mitgliedern, von denen eine das Finanzressort führt. Als erweiterter Vorstand kann von der Mitgliederversammlung jeweils eine gerade Zahl weiterer Vorstandsmitglieder für jeweils eine Wahlperiode von zwei Jahren gewählt werden. Soweit ein erweiterter Vorstand im Amt ist, ist dieser gleichberechtigt stimmberechtigt, gehört jedoch nicht zum geschäftsführenden Vorstand.

(2) Der geschäftsführende Vorstand wird in der Mitgliederversammlung für jeweils 2 Jahre im Wechsel gewählt, wobei in den geraden Jahren zwei Vorstandsfrauen und in den ungeraden Jahren die das Finanzressort führende Vorstandsfrau des geschäftsführenden Vorstands zu wählen ist.

(3) Scheidet eine Vorstandsfrau während der Amtszeit aus, wählt der Vorstand einen Ersatz für den Rest der Amtszeit. Die Amtszeit nachgewählter Vorstandsmitglieder endet, wenn das Mandat der vorher gewählten Vorstandsfrau abgelaufen wäre.

(4) Die Vorstandsfrauen bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

(5) Wiederwahl ist zulässig.

(6) Zeichnungsberechtigt für den Verein sind jeweils 2 Vorstandsfrauen des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam. Hiervon ausgenommen sind Geschäfte des täglichen Bedarfs, die im Einzelnen einen Betrag in Höhe von 1.000,00 Euro nicht überschreiten; in diesem Rahmen besteht Geschäftsführungsbefugnis einer einzelnen geschäftsführenden Vorstandsfrau. Zwei zeichnungsberechtigte Vorstandsfrauen vertreten den Verein insbesondere bei

i. Abschlüssen von Anstellungsverträgen oder Verträgen mit freien Mitarbeitern;

ii. Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als zwei Jahren, sofern sie zu einer Zahlung von mehr als 500,00 EUR p.a. verpflichten;

iii. Kooperationen mit anderen Vereinen, Verbänden oder Unternehmen;

iv. Investitionen, die im Etat nicht vorgesehen sind oder zu einer Überschreitung der jeweils vorgesehenen Einzelposition um mehr als 20 % oder zur Überschreitung der insgesamt geplanten Investitionen um mehr als 10 % führen;

v. Erwerb und Veräußerung, Pacht und Verpachtung von Rechten des Vereins jeder Art oder Teilen davon (z.B. Markenlizenzverträge);

vi. Beteiligung an anderen Unternehmen;

vii. Rechtsgeschäfte über den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;

viii. Übernahme von Bürgschaften und Eingehen von Haftungen jeder Art;

ix. Aufnahme von Krediten;

(7) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Soweit Vorstandsfrauen Tätigkeiten für den Verein erbringen, die nicht in den Tätigkeitsbereich des Vorstands fallen, werden diese durch gesonderte Verträge geregelt.

(8) Nähere Bestimmungen für seine Arbeitsweise kann der Vorstand in einer Geschäftsordnung bestimmen

§ 13 Zuständigkeiten des Vorstands

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch Satzung anderen Organen vorbehalten sind.

(2) Insbesondere sind seine Aufgaben:

a. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen, Festlegen der Tagesordnung der Mitgliederversammlungen

b. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

c. Verwaltung des Vereinsvermögens

d. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts

e. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern

f. Leitung des Regiorats und Koordination der Arbeit des Regiorats

g. Mitgliederverwaltung

h. Wahrnehmung der Interessen des Vereins gegenüber Staat, Politik, Wirtschaft und Gesellschaft

§ 14 Regiorat

(1) Dem Regiorat gehört eine Regioleiterin je Regiogruppe an. Ist die als Mitglied des Regiorats bestimmte Regioleiterin verhindert, nimmt eine andere Regioleiterin dieser Gruppe stellvertretend teil.

(2) Der Regiorat hält jährlich zwei Sitzungen ab, denen der Vorstand vorsitzt. Der Vorstand lädt zu diesen Sitzungen mit einer Frist von zwei Monaten und unter Festlegung der Tagesordnung ein.

(3) Der Regiorat berät und unterstützt den Vorstand während des laufenden Jahres. Die laufende Arbeit des Regiorats wird über geeignete virtuelle Medien unter Leitung des Vorstands abgestimmt. Einzelheiten bestimmt die Geschäftsordnung des Regiorats.

(4) Sofern erforderlich, sind auch Vertreterinnen der Arbeitsgruppen / Projektgruppen beizuladen. Die Vertreterinnen der Arbeits- und Projektgruppen haben keine Stimme.

(5) In dem Regiorat sind die Teilnehmerinnen stimmberechtigt wie folgt:

a. Grundsätzlich hat jedes Mitglied des Regiorats eine Stimme.

b. Ausnahmen gelten dort, wo eine Regioleiterin eine größere Regiogruppe vertritt. Die Stimmberechtigung staffelt sich dabei wie folgt:

0-50 Regiogruppen-Mitglieder: 1 Stimme

51-100 Regiogruppen-Mitglieder: 2 Stimmen

101-150 Regiogruppen-Mitglieder: 3 Stimmen

ab 151 Regiogruppen-Mitgliedern: 4 Stimmen

Auch eine Regiogruppe mit mehr als 200 Mitgliedern hat lediglich 4 Stimmen, um eine Machtkonzentration auf eine Person in dem Regiorat zu vermeiden.

(6) Für seine Beschlussfassung und Arbeitsweise gibt sich der Regiorat eine Geschäftsordnung.

§ 15 Regiogruppen

(1) Der Verein verwirklicht seine Ziele und Zwecke auf regionaler und virtueller Ebene durch Regiogruppen.

(2) Eine Regiogruppe ist ein aus mindestens 2% der Anzahl der Mitglieder des Vereins bestehender beständiger Teil des Vereins, der von mindestens zwei Regioleiterinnen geführt wird. Die Regiogruppe wählt einen Ort in Deutschland zu ihrem Sitz und bestimmt so ihren Namen, dem sie gegebenenfalls regionsbezogene Zusätze hinzufügen kann.

(3) Die Regiogruppe bietet interessierten Nicht-Mitgliedern Einblick in die Angebote des Vereins. Sie vernetzt ihre Mitglieder auf kleinerer Basis und schafft so Förderungsmöglichkeiten für ihre berufliche Weiterentwicklung. Sie bietet ein auf die Besonderheiten ihrer Gruppe zugeschnittenes Forum für Erfahrungsaustausch, Wissenstransfer und Networking. Darüber hinaus knüpft sie in Absprache mit dem Vorstand Kontakte zu regionalen Vertretungen aus Politik, Kultur, Wissenschaft und Wirtschaft.

(4) Es steht der Regiogruppe frei, ihrer Arbeit nach den tatsächlichen Möglichkeiten, den Zielen des Vereins und im Rahmen der Regeln der deutschen Gesellschaft soweit als möglich als „virtuelle Regiogruppe“ nachzukommen. Eine „reale“ Aufgabenerfüllung könnte z.B. durch Vorträge, Teilnahme an Messen, Ausstellungen, Pressekonferenzen, Podiumsdiskussionen und Tagungen, Durchführung von Workshops, Netzwerktreffen oder Stammtischen erfüllt werden.

(5) Die Entscheidung über die Errichtung einer neuen Regiogruppe trifft der Regiorat zusammen mit dem Vorstand auf Antrag einer aus mindestens 2% der Anzahl der Mitglieder des Vereins bestehenden Vor-Regiogruppe. In der Errichtungsphase wird die Vor-Regiogruppe von einer Arbeitsgemeinschaft unterstützt, die vom Regiorat eingesetzt wird. Die neue Regiogruppe ist gegründet, wenn nach Entschluss von Regiorat und Vorstand in einer Gründungsversammlung eine Regioleitung mit mindestens zwei Regioleiterinnen gewählt wurde.

(6) Ein Mitglied kann seine Zuordnung zu einer Regiogruppe mit einer Frist von drei Wochen zum Jahresende durch schriftliche Erklärung oder rückbestätigte E-Mail an den Vorstand wechseln. Eine Regiogruppe wird vom Vorstand zum Jahresende aufgelöst, wenn die Zahl ihrer Mitglieder zum Jahreswechsel unter ein Viertel der bei Gründung der Regiogruppe gegebenen Mitgliederzahl sinken wird. Die verbliebenen Mitglieder der ehemaligen Regiogruppe werden vom Vorstand unverzüglich über die Auflösung informiert und erhalten Gelegenheit, sich bis zum Jahresende einer anderen Regiogruppe zuzuordnen.

(7) Der Vorstand wird die Regiogruppen zum Jahreswechsel über ihre aktuelle Mitgliederzahl informieren. Droht die Mitgliederzahl die untere Grenze zu erreichen oder so groß zu werden, dass ihre Mitglieder aufgrund der Stimmenregulierung in dem Regiorat nicht mehr wunschgemäß vertreten sein können, weist der Vorstand auf diese Umstände hin und unterstützt die Regiogruppe bei der Beseitigung ihrer Schwierigkeiten.

(8) Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung eine Arbeitsgruppe einsetzen und ihr seine Aufgaben übertragen.

§ 16 Regioversammlung

(1) Mindestens einmal jährlich und innerhalb der ersten drei Monate des Kalenderjahres findet die ordentliche Regioversammlung unter Vorsitz der Regioleitung statt.

(2) Die Versammlung wird von der Regioleitung mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnungspunkte schriftlich oder per E-Mail an die letzte bekannte Adresse des Regiogruppenmitglieds einberufen. Innerhalb von zwei Wochen nach Ankündigung können die Mitglieder eine Ergänzung der Tagesordnungspunkte schriftlich oder per E-Mail an eine Regioleiterin verlangen.

(3) Die Regioversammlung wird grundsätzlich virtuell durchgeführt. Sie kann als reale Versammlung einberufen werden. Die Entscheidung darüber obliegt der Regioleitung.

(4) Die Regioversammlung bestimmt insbesondere über:

i. die Wahl und Abberufung ihrer Regioleitung

ii. grundsätzliche Fragen der Aufgaben der Regiogruppe

(5) Die Beschlussfassung über weitere Angelegenheiten der Regiogruppe kann auch über Abstimmung im Internet nach den Modalitäten der Wahlordnung stattfinden.

(6) Außerordentliche Regioversammlungen werden auf Beschluss der Regioleitung von der Regioleitung einberufen oder vom Vorstand einberufen, wenn 30% ihrer Mitglieder einen entsprechenden Antrag stellen oder der Vorstand die Einberufung beschließt.

(7) Ergänzend gelten sinngemäß die Bestimmungen über die Mitgliederversammlung und außerordentliche Mitgliederversammlung sowie die Wahlordnung.

§ 17 Regiogruppenleitung

(1) Jede Regiogruppe des Vereins wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei geschäftsführende Regioleiterinnen und bestimmt eine davon zum Mitglied des Regiorats. Als erweiterte Regioleitung können weitere Regioleiterinnen für zwei Jahre berufen werden. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Die als Mitglied des Regiorats handelnde Regioleiterin ist ermächtigt, im Rahmen ihrer Aufgaben als Regioleitung zweckgebundene Geschäfte bis zu einem im Rahmen des jährlich vom Vorstand festzusetzenden Budgets abzuschließen. Der Abschluss von Kooperationsverträgen, die Annahme von Sponsoren-Zuwendungen und ähnliche Entscheidungen auf Ebene der Regiogruppen bedarf der vorherigen Zustimmung des Regiorats und des Vorstands.

(3) Die Regioleiterinnen sind der Regioversammlung und dem Vorstand gegenüber für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben verantwortlich. Sie tragen insbesondere die Verantwortung für die ordnungsgemäße Verwendung der ihrer Gruppe zugewiesenen Gelder.

§ 18 Arbeitsgruppen und Projektgruppen

(1) Der Vorstand und der Regiorat können zur Erfüllung ihrer Aufgaben ständige Arbeitsgruppen oder Vorhaben bezogene Projektgruppen einsetzen. Arbeitsgruppen sind zum Beispiel die „AG Finanzen“, „AG Presse/Redaktion“, „AG Regio“, und „AG Mailinglisten“, Projektgruppen könnte eine „PG Name/Marke“ oder „PG Großveranstaltung“ sein. Setzt der Vorstand eine Arbeits- oder Projektgruppe ein, hat der Regiorat das Recht auf Bestimmung von mindestens einem weiteren Mitglied, höchstens jedoch einem Drittel der Gesamtzahl der Teilnehmerinnen. Das gleiche gilt sinngemäß für vom Regiorat eingesetzte Organe.

(2) Die Leitung der Arbeits- oder Projektgruppe wird von dem einsetzenden Organ bestimmt. Die Gruppe wählt eine Sprecherin und bestimmt ihre Arbeitsweise in dem ihr von dem Organ vorgegebenen Rahmen selbst.

(3) Teilnehmerinnen von Projektgruppen können auch Nicht-Mitglieder sein.

(4) Die Sprecherinnen der Arbeits- und Projektgruppen können zu Sitzungen des Vorstands und/oder des Regiorats geladen werden; sie haben dort im Hinblick auf ihr Aufgabengebiet Rede- und Vorschlagsrechte. Zur Abstimmung im Organ sind sie nicht befugt.

§ 19 Finanzverwaltung

(1) Die Finanzverwaltung obliegt dem Vorstand. Er erarbeitet einen Jahresetat, aus dem sich auch die Budgets der Regiogruppen ergeben.

(2) Die Regiogruppen verwalten die sich aus dem Etat ergebenden, zweckgebunden überlassenen Gelder selbst. Sie rechnen ihre Ausgaben mit ihrem Budget quartalsweise bis spätestens zum 5. des Folgemonats in Form der Einnahmen-/Überschussrechnung ab. Regiogruppen können nach vorheriger Absprache mit dem Vorstand eigene Einnahmen (Eintrittsgelder, Sonderzuwendungen, Fördermittel etc.) generieren. Diese Einnahmen werden nach einem einvernehmlich zu findenden Schlüssel zwischen dem Budget der Regiogruppe und dem Etat des Gesamtvereins aufgeteilt. Voraussichtliche Überschüsse teilt die Regiogruppe dem Vorstand bis spätestens zum 5. Oktober jeden Jahres mit. Der Vorstand kann die Einzelheiten der Regio-Kassenführung in einer Kassenordnung niederlegen.

(3) Die Prüfung der Kassenführung der Regiogruppen obliegt dem Vorstand.

(4) Die Rechnungsprüfung des Vereins übernimmt/übernehmen die gewählte(n) Revisorin(nen).

§ 20 Revision

(1) Die Mitgliederversammlung wählt jährlich mindestens eine Revisorin, die Mitglied des Vereins ist. Ihre Wiederwahl ist zweimal zulässig. Amtsunfähig sind Regionalleiterinnen und der Vorstand sowie etwaige Angestellte und Vertragspartner des Vereins.

(2) Die Revisorin ist zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung sowie zur Verschwiegenheit über die ihr im Rahmen der Prüfung bekannt gewordenen Informationen gegenüber Dritten verpflichtet.

(3) Die Revisorin überprüft nach Abschluss des Geschäftsjahres, jedoch vor der Mitgliederversammlung, die Unterlagen für die Zusammenstellung des Rechenschaftsberichts (die Jahresrechnung), die vorhandenen Bücher und Aufzeichnungen samt den zugehörigen Schriftstücken (Belege) sowie die Kassen- und Vermögensbestände. Der Vorstand und die Regionalleiterinnen machen der Revisorin die erforderlichen Unterlagen zugänglich und unterstützen sie bei ihrer Aufgabe.

(4) Die Revisorin empfiehlt der Mitgliederversammlung die Entlastung oder Nicht-Entlastung des Vorstands.

§ 21 Datenschutz

(1) Der Verein ist zur Erfüllung seiner Aufgaben berechtigt, die bei der Anmeldung und der Mitgliederverwaltung anfallenden personenbezogenen Daten seiner Mitglieder elektronisch zu speichern und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu verwenden.

(2) Der Verein erhebt, speichert und nutzt darüber hinaus personenbezogene Daten, wenn die Mitglieder bestimmte Angebote oder Services nutzen. Diese Daten nutzt der Verein im Wesentlichen, um seine Angebote und Services auf die Interessen der Mitglieder auszurichten und die Teilnahme der Mitglieder an Angeboten oder Diensten des Vereins abzuwickeln. Der Vorstand in Abstimmung mit dem Regiorat formuliert eine Datenschutzerklärung, aus der sich Gegenstand und Umfang der Erhebung, Verwendung, Speicherung und Löschung personenbezogener Daten der Mitglieder ergeben, und die die Mitglieder bei ihrer Anmeldung akzeptieren.

§ 22 Bekanntmachungen

Die Bekanntmachungen des Vereins erfolgen durch Einzel- bzw. Rundschreiben des Vorstands an jedes Mitglied per E-Mail.

§ 23 Auflösung

(1) Die Auflösung kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen.

(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorstandsfrauen Liquidatorinnen des Vereins.

§ 24 Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten, die sich aus der Satzung, mit oder zwischen den Organen und Mitgliedern ergeben, sind auch die Gerichte am Sitz des Vereins zuständig.